§ 60 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.2009

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 14/2009

§ 60

Arbeitszeit bei Schichtarbeit

(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

  1. 1. innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. 2. bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraums
  1. im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.

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