Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 14/2009
§ 60
Arbeitszeit bei Schichtarbeit
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
- 1. innerhalb des Schichtturnusses oder
- 2. bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraums
- im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.
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