LGBl. Nr. 45/2015
§ 60
Reisekostenvergütung bei Benützung eines Schiffes
Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 59 sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015
LGBl. Nr. 45/2015
§ 60
Reisekostenvergütung bei Benützung eines Schiffes
Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 59 sinngemäß.
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