§ 60 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

LGBl. Nr. 45/2015

§ 60

Reisekostenvergütung bei Benützung eines Schiffes

Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 59 sinngemäß.

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