zur Überschrift: LGBl. Nr. 45/2001 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 45/2001 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 45/2001
§ 60
LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren für ausländische
Staatsangehörige
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind. Dies gilt nicht für
- 1. Fälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten ist;
- 2. Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2003, Asyl gewährt wurde und Asylwerber, denen im Sinne dieses Gesetzes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;
- 3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten;
- 4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und
- 5. Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
(2) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 1 nicht erlegen oder sicherstellen, beschränkt sich auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4).
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