3. Abschnitt
Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen
§ 60
Telearbeit
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf mit einer Gemeindemitarbeiterin vereinbart werden, dass sie regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihr selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
- a) sich die Gemeindemitarbeiterin hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
- b) die Erreichung des von der Gemeindemitarbeiterin zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
- c) die Gemeindemitarbeiterin sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
- a) Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
- b) die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen der Dienststelle und der Telearbeit verrichtende Gemeindemitarbeiterin,
- c) die Zeiten, in denen die Telearbeit verrichtende Gemeindemitarbeiterin sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
- d) die Anlassfälle und Zeiten, in denen die Telearbeit verrichtende Gemeindemitarbeiterin verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein,
- e) der Zeitraum, für den die Vereinbarung der Telearbeit gilt.
(3) Die Vereinbarung von Telearbeit endet vorzeitig
- a) durch Erklärung der Dienstgeberin, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,
- 2. die Gemeindemitarbeiterin einer sich aus Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder
- 3. die Gemeindemitarbeiterin wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
- b) durch Erklärung der Gemeindemitarbeiterin.
04.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)