§ 60 Bgld. ElWG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2006

§ 60

Veröffentlichung

Die Netzbetreiberinnen bzw. Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die Netzbetreiberinnen bzw. die Netzbetreiber die bestimmten Systemnutzungstarife in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

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