§ 60
Veröffentlichung
Die Netzbetreiberinnen bzw. Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die Netzbetreiberinnen bzw. die Netzbetreiber die bestimmten Systemnutzungstarife in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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