§ 60 GHO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2021

zu Abs. 5 bis 7: LGBl. Nr. 65/2021

7. Abschnitt

§ 60

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung LGBl. Nr. 102/2019 tritt mit 01. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Oktober 2014 über die Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinden, der Freistädte Eisenstadt und Rust und der Gemeindeverbände (Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015 - GHO 2015), LGBl. Nr. 48/2014, tritt mit 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(3) Auf die Erstellung des Voranschlags für das Haushaltsjahr 2020 sind die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung LGBl. Nr. 102/2019 anzuwenden; die Bestimmungen des 3. Abschnitts über den Nachweis der Investitionstätigkeit sind bei der Erstellung des Voranschlags zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des 3., 4. und 5. Abschnitts dieser Verordnung sind auf die Haushaltsführung ab dem 1. Jänner 2020 anzuwenden.

(4) Der Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 ist nach den Bestimmungen der VRV 1997 zu erstellen.

(5) § 58 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(6) § 1 Z 27a, 37a37b und 41, § 3 Z 1, 4 und 8, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 32 Abs. 5, §§ 34, 44 Abs. 3 und § 48 Z 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die Verordnung, mit der Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden erlassen werden, LGBl. Nr. 6/2009, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

29.09.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)