§ 60
Sicherheitsmaßnahmen
Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen.
30.08.2016
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