§ 60 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2010

9. Abschnitt

Zuständigkeit und Kostentragung

§ 60

Behördliche Aufgaben

(1) Der Landesregierung obliegt:

  1. a) die Erlassung von Verordnungen nach § 6 Abs. 12, §§ 12 Abs. 2, 34 Abs. 3 und 35 Abs. 4;
  2. b) die Unterbringung von anfallskranken, süchtigen oder chronischkranken Hilfe Suchenden in Anstalten und Heimen, die zur Unterbringung dieser Personen im Besonderen bestimmt sind;
  3. c) die Unterbringung von Hilfe Suchenden in psychiatrischen Krankenanstalten (Abteilungen) sowie in geriatrischen Krankenanstalten (Abteilungen) im Rahmen der sozialen Mindestsicherung bei Krankheit gemäß § 14 Abs. 1;
  4. d) in Fällen der lit. b und c auch die Entscheidung über sonstige erforderliche Maßnahmen im Sinne des 3. Abschnittes, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht.

(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:

  1. a) die Gewährung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt, soweit ein Rechtsanspruch besteht (§ 8 Abs. 2) und soweit nicht durch Abs. 1 lit. b,c und d anderes bestimmt ist;
  2. b) alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen und soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(3) (entfällt)

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfe Suchenden. Lässt sich im Falle einer Mindestsicherung durch eine Krankenanstalt im Sinne des § 50 Abs. 2 die Zuständigkeit hierdurch nicht feststellen, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Bereich der Eintritt in die Krankenanstalt erfolgte; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(5) In den Fällen des 3. Abschnittes hat bei Gefahr im Verzug jede Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

(6) Kommt nach Vereinbarungen gemäß § 79 eine Leistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs. 4 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten Aufenthalt in Kärnten; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hilfe Suchende geboren ist. Wurde der Hilfe Suchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe Suchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.

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