§ 60
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die
- a) für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
- b) die Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt oder
- c) der Behörde nach diesem Gesetz zur Kenntnis zu bringen und die von ihr evident zu halten sind,
dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde und die verwaltende Stelle sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an
- a) die Beteiligten an diesem Verfahren,
- b) Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
- c) die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates (§ 58),
- d) ersuchte und beauftragte Behörden (§ 55 AVG) und Gerichte, soweit solche Daten von diesen für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Verfahren benötigt werden,
- e) den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
- f) die Energie-Control GmbH und
- g) die Energie-Control Kommission.
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