§ 60 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2008

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 37/2008

V. Hauptstück

Ausübung und Verwertung der Eigenjagd

§ 60

Verpachtung der Eigenjagd

(1) Die Verpachtung eines Eigenjagdgebietes oder eines Teiles eines solchen ist von der zur Eigenjagd berechtigten Person unter Bezeichnung des Pachtgebietes und Angabe des Namens und der Anschrift der Pächterin oder des Pächters bzw. der Mitglieder der pachtenden Jagdgesellschaft und des Pachtbetrages binnen acht Tagen nach Abschluss des Pachtvertrages der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und der Pachtvertrag vorzulegen. Die Pächterin oder der Pächter (die Jagdleiterin oder der Jagdleiter der Jagdgesellschaft) hat die Unter- oder Weiterverpachtung (§ 54) eines Eigenjagdgebietes binnen einer Woche nach Abschluss des Vertrages der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Hiebei ist die Zustimmung der oder des Eigenjagdberechtigten nachzuweisen.

(2) Die im Sinne der §§ 34, 35 und 36 von der Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes ausgeschlossenen Personen sind auch zur Pachtung von Eigenjagden nicht zuzulassen.

(3) Die Verpachtung hat auf die Dauer einer Jagdperiode oder für den Rest einer Jagdperiode zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde über begründeten Antrag der oder des Eigenjagdberechtigten bewilligen, wenn eine längere Dauer der Verpachtung des Eigenjagdgebietes im Interesse der Jagd oder der Landeskultur liegt.

(4) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sowohl der verpachtete als auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 300 ha umfasst und diese Teile auch sonst den Erfordernissen eines Eigenjagdgebietes entsprechen.

(5) Die Bestimmungen der §§ 36, 38 Z 1, 58 Z 1 bis 3, 5, 6 und 8 und 93 Abs. 2 finden auch auf das hinsichtlich einer Eigenjagd bestehende Pachtverhältnis sinngemäß Anwendung.

(6) Die oder der Eigenjagdberechtigte hat die Auflösung des Pachtverhältnisses der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zweier Wochen anzuzeigen.

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