§ 60
Wiederholungsprüfung
(1) Sofern Prüfungsgegenstände sowohl technische Fachbereiche (§§ 45 und 46) als auch Rechtsvorschriften (§ 47) waren und einer dieser Teilbereiche nicht bestanden wurde, muss der bestandene Teilbereich bei der Wiederholungsprüfung nicht nochmals geprüft werden.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung darf frühestens nach sechs Wochen wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ist dreimal zulässig.
13.09.2019
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