zu Abs. 1: LGBl. Nr. 29/2004 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 29/2004, LGBl. Nr. 44/2012
§ 60
Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Landesregierung ist zuständig:
- 1. zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt);
- 2. zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);
- 3. zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 23) in Form mobiler heilpädagogischer Dienste;
- 4. zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinden über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten;
- 5. zur Entscheidung über Streitigkeiten in Angelegenheiten von mit anderen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß § 78;
- 6. zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß §§ 39 und 40 und
- 7. zur Aufsicht über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 41.
(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, in zweiter Instanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat.
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