§ 60 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2012

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 29/2004 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 29/2004, LGBl. Nr. 44/2012

§ 60

Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landesregierung ist zuständig:

  1. 1. zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt);
  2. 2. zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);
  3. 3. zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 23) in Form mobiler heilpädagogischer Dienste;
  4. 4. zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinden über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten;
  5. 5. zur Entscheidung über Streitigkeiten in Angelegenheiten von mit anderen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß § 78;
  6. 6. zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß §§ 39 und 40 und
  7. 7. zur Aufsicht über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 41.

(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, in zweiter Instanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

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