3. Abschnitt
Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen
§ 60
Telearbeit
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf mit einer Gemeindemitarbeiterin vereinbart werden, dass sie regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder einer von ihr selbst gewählten, nicht zu ihrer Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
- a) sich die Gemeindemitarbeiterin hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
- b) die Erreichung des von der Gemeindemitarbeiterin zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
- c) die Gemeindemitarbeiterin sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
- a) Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
- b) die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen der Dienststelle und der Telearbeit verrichtende Gemeindemitarbeiterin,
- c) die Zeiten, in denen die Telearbeit verrichtende Gemeindemitarbeiterin sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
- d) die Anlassfälle und Zeiten, in denen die Telearbeit verrichtende Gemeindemitarbeiterin verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein,
- e) der Zeitraum, für den die Vereinbarung der Telearbeit gilt.
(2a) Wird trotz Anregung der Gemeindemitarbeiterin keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
(3) Die Vereinbarung von Telearbeit endet vorzeitig
- a) durch Erklärung der Dienstgeberin, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,
- 2. die Gemeindemitarbeiterin einer sich aus Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder
- 3. die Gemeindemitarbeiterin wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
- b) durch Erklärung der Gemeindemitarbeiterin.
(4) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf Telearbeit durch die Dienstgeberin zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik sichergestellt ist.
(5) Im Fall des Abs. 4 sind der Gemeindemitarbeiterin die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn die Dienstgeberin die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die von der Gemeindemitarbeiterin für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen der Gemeindemitarbeiterin entgegenstehen.
(6) Erfolgt die Telearbeit auf Ansuchen der Gemeindemitarbeiterin, sind der Gemeindemitarbeiterin die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen und hat die Gemeindemitarbeiterin einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit zu den zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln zu leisten. Davon kann abgewichen werden, wenn die Dienstgeberin einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit für die von der Gemeindemitarbeiterin für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel leistet. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen der Gemeindemitarbeiterin entgegenstehen.
(7) Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Abs. 5 und 6 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen der Dienstgeberin sind zulässig.
(8) Die Dienstgeberin hat der Gemeindemitarbeiterin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 6) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Vereinbarung der Telearbeit geendet hat.
(9) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Dienstgeberin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 5 und Abs. 6) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn
- 1. das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit geendet hat,
- 2. das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin aus den in § 99 Abs. 2 lit. b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
- 3. das Dienstverhältnis von der Gemeindemitarbeiterin durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 94 zweiter Satz) oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, LGBl. Nr. 63/2002, oder § 15r Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, aufgelöst worden ist.
23.01.2023
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