§ 60
Generaldebatte
(1) Die zweite Lesung von Gesetzesvorschlägen und die des Entwurfs eines Landesfinanzrahmens sowie eines Landesvoranschlages ist in die Generaldebatte und in die Spezialdebatte zu teilen.
(2) Der Präsident hat zu entscheiden, ob bei anderen Beratungsgegenständen ebenfalls eine Teilung stattfindet. Wird gegen seine Entscheidung eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(3) Findet eine Generaldebatte statt, so ist an ihrem Schluß abzustimmen, ob der Landtag in die Spezialdebatte einzugehen gewillt ist.
(4) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so gilt auch der Antrag als abgelehnt.
(5) Während der Generaldebatte kann der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, der Antrag auf Vertagung oder auf Rückverweisung des Antrages an den Ausschuß gestellt werden. Die Beschlußfassung über solche Anträge hat am Schluß der Generaldebatte zu erfolgen.
(6) Der Landtag kann beschließen, daß zur sofortigen Beratung von an den Ausschuß rückverwiesenen Anträgen die Sitzung unterbrochen wird.
(7) Findet im Falle der Rückverweisung eines Antrages an den Ausschuß eine Unterbrechung der Sitzung zur sofortigen Ausschußberatung nicht statt, so ist über den Verhandlungsgegenstand erst dann wieder zu beraten, wenn er auf die Tagesordnung gesetzt wird.
14.03.2018
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