§ 60
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003
§ 60
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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