§ 60
Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten
(1) Besteht in einer Gemeinde mehr als eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Gemeindefeuerwehr-kommandant von den Ortsfeuerwehr- und Betriebsfeuerwehrkommandanten sowie ihren Stellvertretern aus der Mitte der Ortsfeuerwehrkommandanten für die Dauer eines Wahlabschnitts (§ 56) in geheimer Wahl mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten zu wählen.
(2) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach ist der gewählte Bezirksfeuerwehr-kommandant gleichzeitig Gemeindefeuerwehrkommandant.
20.04.2021
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