§ 60 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 60
Gleichbehandlungsstelle

(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Gleichbehandlungsstelle eingerichtet. Die Gleichbehandlungsstelle besteht aus der Leiterin (§ 61) und dem erforderlichen Personal.

(2) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die in der Gleichbehandlungsstelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle.

(4) Die Inanspruchnahme der Gleichbehandlungsstelle ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.

(5) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben die Gleichbehandlungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Gleichbehandlungsstelle kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

16.11.2021

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