§ 60 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

12. Abschnitt

Bürgerversammlung

§ 60

Allgemeines

(1) Der Bürgermeister kann in einer öffentlichen Bürgerversammlung über Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berichten. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindebürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile des Gemeindegebietes oder für einzelne Gruppen, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, bestimmte Berufsgruppen udgl., gesondert abgehalten werden.

(2) Eine Bürgerversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen eines Antrages durchzuführen. Der Antrag muß von 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterstützt sein. Dem Antrag sind die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften von Gemeindebürgern unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner anzuschließen. § 55 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

05.01.2023

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