§ 60 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

12. Abschnitt

Bürgerversammlung

§ 60

Allgemeines

(1) Der Bürgermeister kann in einer öffentlichen Bürgerversammlung über Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berichten. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindebürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde gesondert abgehalten werden.

(2) Eine Bürgerversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen eines Antrages durchzuführen. Der Antrag muß von 5 v. H. der in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 13/2010) eingetragenen und zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterstützt sein. Dem Antrag sind die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften von Gemeindebürgern unter gleichzeitiger Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner anzuschließen. § 55 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

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