LGBl. Nr. 52/2009
§ 60
Benennung
(1) Die Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß § 59 Abs. 1 mit Verordnung festgelegt, sind der Benennung die gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu Grunde zu legen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)