zu Abs. 1: LGBl. Nr. 29/2004, LGBl. Nr. 3/2015, LGBl. Nr. 64/2019, zu Abs. 2: LGBl. Nr. 29/2004, LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 79/2013
§ 60
Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Landesregierung ist zuständig:
- 1. zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt);
- 2. zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);
- 3. zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 23) in Form mobiler heilpädagogischer Dienste;
- 4. zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinden über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten;
- 5. für Förderungen gemäß § 14;
- 6. zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß §§ 39 und 40 und
- 7. zur Kontrolle über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 41.
(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.
24.09.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)