§ 60
Wahlkuverts
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
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