§ 60 NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.2004

LGBl. Nr. 31/2001, LGBl. Nr. 58/2004

§ 60

Naturschutzbeauftragte bzw. Naturschutzbeauftragter der Gemeinde

Zur Wahrung der Naturschutzinteressen in den Gemeinden kann vom Gemeinderat eine Naturschutzbeauftragte bzw. ein Naturschutzbeauftragter bestellt werden. Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte muss ihrer oder seiner Bestellung zustimmen. Aufgabe der Naturschutzbeauftragten oder des Naturschutzbeauftragten ist es insbesondere, im Bereich der Gemeinde die Interessen des Naturschutzes zu vertreten, die Kontakte zu den Organen des Naturschutzes zu pflegen sowie die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger in Angelegenheiten des Naturschutzes zu beraten.

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