§ 28 Modellstellen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 28

IKT Systemadministration und Systembetrieb

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ ergeben sich aus dem Aufgabencharakter und der Komplexität der Systeme.

(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität der Systeme sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Betreuung von Teilsystemen.
  2. 2. Stufe 2: Betreuung von vernetzten Gesamtsystemen, Optimierung von Schnittstellen.

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabencharakter sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Eindeutigkeit, klar definierte Aufgaben/Aufträge.
  2. 2. Stufe 2: Festlegung von Maßnahmen für Vorgangsweisen in Routinefällen.

(4) Die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

IKT_Sa1/3

Komplexität der Systeme Stufe 1 und Aufgabencharakter Stufe 1

B1/9

IKT_Sa2a/3

Komplexität der Systeme Stufe 1 und Aufgabencharakter Stufe 2

B1/10

IKT_Sa2b/3

Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 1

B1/10

IKT_Sa3/3

Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 2

B1/11

   

23.12.2019

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