6. Abschnitt
Aufsicht des Landes über die Tourismusverbände
§ 28
Aufsichtsmittel
(1) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, der Landesregierung und seinen Beauftragten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle geforderten Unterlagen zeitnah oder binnen gesetzter Frist vorzulegen. Aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung ist in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsichtnahme zu gewähren.
(2) Die Einhaltung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 9 durch die Tourismusverbände werden von der Landesregierung kontrolliert. Die Landesregierung kann zu Vollversammlungen, zu Sitzungen des Vorstandes und zu Dienstbesprechungen einen Vertreter entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Erfüllen die Organe eines Tourismusverbandes schuldhaft die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht, so kann die Landesregierung eine außerordentliche Vollversammlung oder den Vorstand zu einer Sitzung einberufen. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, bei diesen Sitzungen Anträge zu stellen. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, so hat die Landesregierung auf Kosten des Tourismusverbandes oder der Schuld tragenden Organe die erforderliche Abhilfe selbst zu verfügen. Eine zusätzliche Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen ist davon unberührt.
22.02.2021
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