§ 28 Bgld. SEG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2021

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 28/2020 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 83/2020 zu abs. 9: LGBl. Nr. 93/2021

§ 28

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz, LGBl. Nr. 71/2019, tritt mit 1. November 2019 in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren betreffend den Betrieb

  1. 1. eines Altenwohn- und Pflegeheimes gemäß dem Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, und
  2. 2. einer Einrichtung gemäß § 38 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung,

(3) Betriebsbewilligungen für Altenwohn- und Pflegeheime sowie für Einrichtungen gemäß Abs. 2 Z 2, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2 erteilt wurden, sowie Bescheide, welche auf Grund des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes oder auf Grund des § 40 Bgld. SHG 2000 erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen oder bleiben weiterhin in Geltung. Diese Betriebsbewilligungen und Bescheide erlöschen jedoch, wenn nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. 1. bei Zufluss von Landesmitteln innerhalb von vier Jahren die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 erfüllt und
  2. 2. innerhalb von zwei Jahren ein Gewaltpräventionskonzept gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 der Landesregierung vorgelegt wird.

(4) Die Kontrolle über den gesetzmäßigen Betrieb der Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Werden im Zuge der Kontrolle Abweichungen in fachlicher oder organisatorischer Hinsicht festgestellt, kann die Landesregierung mit Bescheid ergänzende Auflagen vorschreiben.

(5) In Betriebsbewilligungsverfahren betreffend Altenwohn- und Pflegeheime ist die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 55/1998, und in Betriebsbewilligungsverfahren betreffend die Behinderteneinrichtungen ist die Verordnung, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 13/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2008, bis zur Erlassung entsprechenden neuer Verordnungen anzuwenden. Für Interprofessionelle Einrichtungen gelten bis zur Erlassung entsprechender neuer Verordnungen die Bestimmungen der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 55/1998, sowie der Verordnung, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 13/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2008, sinngemäß.

(6) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, außer Kraft.

(7) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(8) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(9) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

28.12.2021

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