§ 28 K-HeizG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 28
Datenverarbeitung

Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass Prüforgane nach § 24 im Rahmen der Überprüfungstätigkeit gewonnene Daten

  1. a) in anonymisierter Form verarbeiten müssen,
  2. b) der Landesregierung in anonymisierter Form übermitteln müssen,

11.03.2019

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