§ 28 Bgld. SHG 2024

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 28

Mitwirkung der Gemeinden

Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Sozialhilfe verpflichtet.

23.05.2024

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