§ 28 K-GHG

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2019

§ 28
Haushaltsüberwachung

(1) Zur Überwachung der Haushaltskonten haben die Gemeindebediensteten der Finanzverwaltung nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung dem Verfügungsberechtigten zumindest quartalsweise Haushaltsüberwachungslisten zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Haushaltsüberwachungslisten haben auch die Bestellungen und ihre Abwicklung zu enthalten und sind mit den geführten Nebenbuchhaltungen abzustimmen.

25.11.2019

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