§ 28 Bgld. AWH-VO 2024

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2024

§ 28

Allgemeine infrastrukturelle Anforderungen

(1) Stationäre Hospizeinrichtungen haben zumindest zehn und höchstens 15 Betten vorzusehen; sofern dies aber insbesondere regionale Gegebenheiten erfordern, sind auch kleinere Einheiten mit zumindest sechs Betten möglich.

(2) Stationäre Hospizeinrichtungen haben den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu entsprechen. Es sind zudem entsprechende technische und personelle Vorkehrungen zu treffen, sodass die Sicherheit der Personen in der Einrichtung jederzeit gewährleistet werden kann.

(3) Sofern es die Lage und die baulichen Gegebenheiten erfordern, sind entsprechende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Raumtemperatur zu treffen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 15 gelten sinngemäß für stationäre Hospizeinrichtungen.

07.05.2024

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