§ 28
Kostenersatz durch den Menschen mit Behinderung und seine Erben
(1) Menschen mit Behinderungen haben unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 27 die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sie
- 1. zu hinreichendem Einkommen gelangt sind oder
- 2. zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen hatten oder wenn dies nachträglich hervorkommt.
(2) Von Menschen mit Behinderungen sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für
- 1. Leistungen, die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden,
- 2. Leistungen aus Anlass einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023,
- 3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 11, außer die Menschen mit Behinderungen verfügten zum Zeitpunkt der Gewährung der Leistung über ein dem Träger der Chancengleichheit bekanntes, aber vorerst nicht verfügbares Einkommen.
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Menschen mit Behinderung eine besondere Härte bedeuten oder den Erfolg der Chancengleichheit gefährden würde. Das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung bleibt unberücksichtigt.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen aus Einkommen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Menschen mit Behinderung und in der Folge auf dessen Erben über. Diese haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses.
(5) Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem Leistungen der Chancengleichheit gewährt worden sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Ausgenommen davon sind Ersatzansprüche gegenüber Erben; diese dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(6) Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung der Kostenersatzansprüche gegenüber den Erben teilweise oder zur Gänze abgesehen werden.
(7) Schadenersatzansprüche des Trägers der Chancengleichheit wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.
24.05.2024
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