§ 28 Bgld. KBBG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2019

LGBl. Nr. 70/2019

§ 28

Hospitieren und Praktizieren

Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist.

29.10.2019

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