§ 28 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 28
Verletzung des Diskriminierungsverbotes
in sonstigen Bereichen und der Arbeitnehmerfreizügigkeit

(1) Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 haben das Land, die Gemeinde oder der Gemeindeverband, die durch Landesgesetz geregelten Fonds, Anstalten und Körperschaften sowie die mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts der benachteiligten Person jeweils den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 durch Landesgesetz geregelte Selbstverwaltungskörper, sind diese im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches oder der Privatwirtschaftsverwaltung selbst schadenersatzpflichtig im Sinne des ersten Satzes, in allen anderen Fällen das Land.

(2) Im Falle der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 haben das Land, die Gemeinde oder der Gemeindeverband sowie die durch Landesgesetz geregelten Fonds, Anstalten und Körperschaften jeder benachteiligten Person jeweils den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 durch Landesgesetz geregelte Selbstverwaltungskörper, sind diese im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches oder der Privatwirtschaftsverwaltung selbst schadenersatzpflichtig im Sinne des ersten Satzes, in allen anderen Fällen das Land.

16.11.2021

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