§ 28 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2019

§ 28

Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß § 27 mit folgenden Abweichungen:

  1. 1. Die Grenzwerte gemäß § 27 Abs. 2 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
  2. 2. Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50% überschritten werden.
  3. 3. Der höchstzulässige Abgasverlust von 10% gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe MW Brennstoffwärmeleistung.
  4. 4. Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 folgende Grenzwerte:

Parameter

Grenzwerte

Rußzahl

1

Staub

50

CO (mg/m³)

80

NOx (mg/m³)

350

SO2 (mg/m³)

170

  

13.09.2019

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