§ 28
Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß § 27 mit folgenden Abweichungen:
- 1. Die Grenzwerte gemäß § 27 Abs. 2 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
- 2. Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50% überschritten werden.
- 3. Der höchstzulässige Abgasverlust von 10% gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe MW Brennstoffwärmeleistung.
- 4. Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 folgende Grenzwerte:
Parameter | Grenzwerte |
Rußzahl | 1 |
Staub | 50 |
CO (mg/m³) | 80 |
NOx (mg/m³) | 350 |
SO2 (mg/m³) | 170 |
- Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3% bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
13.09.2019
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