§ 28 K-LAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

6. Abschnitt
Mitwirkung des Amtes
der Landesregierung und Aufsicht

§ 28
Mitwirkung des Amtes der Landesregierung
bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt

(1) Dem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors die Ausfertigung von Bescheiden nach § 9a Abs. 4 und 6, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 sowie die Besorgung der dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Bediensteten der Anstalt; das Amt der Landesregierung hat dabei im Namen des Direktors und nach seinen Weisungen tätig zu werden.

(2) Der Direktor darf - unbeschadet des Abs. 1 - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Als Aufgaben nach Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht

  1. a) die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,
  2. b) die Besorgung des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes,
  3. c) die Fort- und Weiterbildung der Bediensteten der Anstalt und
  4. d) die Betreuung der automationsunterstützten Datenverarbeitung.

10.01.2023

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