LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 53/2024
§ 28
Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.
(2) Verspätet eingelangte Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.
04.09.2024
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