zu Abs. 3: LGBl. Nr. 53/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 62/2016, LGBl. Nr. 28/2017, LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 37/2019, LGBl. Nr. 62/2020, LGBl. Nr. 54/2021, LGBl. Nr. 81/2022 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 47/2015 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 53/2014, LGBl. Nr. 47/2015 zu Abs. 6 und 7: LGBl. Nr. 47/2015
§ 28
Ergänzungszulage aus Anlass des Abschlusses
einer Grundausbildung
(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und 2, soweit eine solche nach den in § 9 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Die Ergänzungszulage beträgt
| in der Ergänzungszulagenstufe | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
Euro | ||||
a) in der Entlohnungsgruppe a | ||||
| 559,70 | 959,50 | 1.354,30 | 1.852,90 |
b) in der Entlohnungsgruppe b | ||||
| 150,90 | 499,80 | 800,50 | 1.000,40 |
c) in der Entlohnungsgruppe c | ||||
| 128,00 | 273,40 | 365,70 | - |
d) in der Entlohnungsgruppe d | ||||
| 59,80 | 133,20 | 203,70 | - |
(4) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
- 1. die Ergänzungszulagenstufe 4 in den Entlohnungsgruppen
- a) a nach 25 Jahren und sechs Monaten,
- b) b nach 38 Jahren und sechs Monaten;
- 2. die Ergänzungszulagenstufe 3 in den Entlohnungsgruppen
- a) a nach 21 Jahren und sechs Monaten,
- b) b nach 20 Jahren und sechs Monaten,
- c) c nach 37 Jahren,
- d) d nach 35 Jahren;
- 3. die Ergänzungszulagenstufe 2 in den Entlohnungsgruppen
- a) a nach 15 Jahren und sechs Monaten,
- b) b nach 16 Jahren und sechs Monaten,
- c) c nach 21 Jahren,
- d) d nach 27 Jahren;
- 4. die Ergänzungszulagenstufe 1 in den Entlohnungsgruppen
- a) a nach fünf Jahren und sechs Monaten,
- b) b nach zehn Jahren und sechs Monaten,
- c) c nach 17 Jahren,
- d) d nach 17 Jahren.
(5) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b gebührt die Ergänzungszulage in den Ergänzungszulagenstufen 3 und 4 jeweils zuzüglich der Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Verwaltungsdienstzulage nach § 46 Abs. 2.
(6) Wird die Grundausbildung erst nach dem Erreichen des im Abs. 4 Z 4 lit. a bis d jeweils angeführten Besoldungsdienstalters erfolgreich abgeschlossen, so gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung folgenden Monatsersten oder, wenn die Grundausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem Tage.
(7) Abweichend von Abs. 6 gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 folgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Erreichen des jeweils in Betracht kommenden Besoldungsdienstalters nach Abs. 4 Z 4 lit. a bis d, wenn der Dienstgeber seiner Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 letzter Satz nicht nachkommt und kein Kündigungsgrund gemäß § 78 Abs. 2 Z 4 lit. a vorliegt.
28.10.2022
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