§ 28 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2019

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 44/2005, LGBl. Nr. 67/2012, LGBl. Nr. 47/2019

§ 28

Entscheidung über Einsprüche

(1) Über Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

22.07.2019

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