§ 28
Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenpädagoginnen
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenpädagoginnen ist die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik oder die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962. Die Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten sind Ausbildungen nach dem ersten Satz gemäß § 69 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes gleichgestellt.
(2) Dem Begriff Kindergärtnerin sind die Begriffe „Kindergartenpädagogin“ und „Elementarpädagogin“ gleichzuhalten.
(3) Kindergartenpädagoginnen haben, unbeschadet des § 6 K-KGFG, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen. Die Landesregierung darf, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das erforderliche Sprachniveau von Kindergartenpädagoginnen und gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen erlassen.
11.11.2019
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