§ 28
Verfahrensrechtliche Bestimmungen für Leistungen mit Rechtsanspruch
(1) Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde im Bescheid für Leistungen gemäß § 6 Auflagen oder Befristungen vorsehen.
(2) Die finanzielle Unterstützung gemäß § 6 gebührt im Monat der Antragstellung anteilig ab dem Tag der Antragstellung oder auf Antrag rückwirkend ab der Inanspruchnahme der Leistungen gemäß § 27 Abs. 1. Der Kalendermonat ist anteilig mit 30 Tagen anzunehmen.
(3) Über Leistungen gemäß § 6 oder § 7 Abs. 1 oder 2, über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel oder die Einstellung der Leistung ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(4) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von mehr als drei Monaten zuerkannten Leistungen (Dauerleistungen) aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder aufgrund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person anzusehen sind, oder der Höhe des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, besteht nur,
- 1. wenn daraus eine Minderung oder Einstellung der bisher bezogenen Leistung resultiert oder
- 2. die pflege- oder betreuungsbedürftige Person dies innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.
(5) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen gemäß § 6 oder § 7 Abs. 1 oder 2 kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden.
(6) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.
(7) Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen gemäß §§ 6 oder 7 Abs. 1 oder 2 zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.
09.01.2023
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