§ 28 K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 09.11.2022

§ 28
Fachliches Anstellungserfordernis für Elementarpädagoginnen

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Elementarpädagoginnen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

  1. a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
  2. b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
  3. c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
  4. d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.

(2) Dem Begriff Elementarpädagogin sind die Begriffe „Kindergartenpädagogin“ und „Kindergärtnerin“ gleichzuhalten.

12.12.2022

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