§ 28
Fachliches Anstellungserfordernis für Elementarpädagoginnen
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Elementarpädagoginnen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
- a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
- b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
- c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
- d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.
(2) Dem Begriff Elementarpädagogin sind die Begriffe „Kindergartenpädagogin“ und „Kindergärtnerin“ gleichzuhalten.
12.12.2022
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