§ 28
Verhinderungs- oder Entziehungsgründe
(1) Die Ausstellung der Jahresfischereikarte ist Personen zu versagen oder die Jahresfischereikarte ist zu entziehen,
- 1. die wiederholt innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren wegen Übertretungen des § 33 bestraft wurden bis zu einem Jahr,
- 2. die von Gerichts wegen des Eingriffs in ein fremdes Jagd- und Fischereirecht in den letzten drei Jahren verurteilt wurden von einem bis zu zwei Jahre,
- 3. die von Gerichts wegen des Verbrechens oder Vergehens der Tierquälerei in den letzten drei Jahren verurteilt wurden von einem bis zu drei Jahre.
(2) Bei der Bemessung der Dauer der Verhinderung oder Entziehung ist auf die Art und Schwere der gesetzten Handlung einzugehen.
10.01.2022
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