§ 28
Unterscheidende Parteibezeichnung
(1) Wenn mehrere Kreiswahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppe tragen, so hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Vertreterin oder den Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und das Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe anzubahnen. Gelingt das Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlkommission Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach der oder dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin oder Bewerber zu benennen. Desgleichen sind auch Kreiswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach der oder dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin oder Bewerber zu benennen.
(2) Wenn ein Kreiswahlvorschlag nach der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin oder dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name der Listenführerin oder des Listenführers aber dem Namen der Listenführerin oder des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Vertreterin oder den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und sie oder ihn aufzufordern, eine andere Listenführerin oder einen anderen Listenführer zu bezeichnen, deren oder dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall keine andere Listenführerin oder kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht.
(3) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Gruppen die Bezeichnung jener wahlwerbenden Gruppe den Vorrang hat, die ihren Kreiswahlvorschlag früher eingebracht hat.
20.11.2024
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