§ 28 Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

LGBl. Nr. 14/2004 zu Abs. 4 und 5: LGBl. Nr.25/2020, LGBl. Nr. 83/2020 (außer Kraft)

§ 28

Anwendung des 1. Abschnittes

(1) Die Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z 2 sinngemäß Anwendung.

(2) § 7 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung, wenn die für den Mobilheimplatz vorgesehene Fläche dem § 21 widerspricht.

(3) § 16 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Sperre des gesamten Mobilheimplatzes bei Nichtbefolgung von Aufträgen durch den Betreiber auch die Sperre von einzelnen Aufstellplätzen verfügen kann.

19.04.2020

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