5. Hauptstück
Datenschutz, Kontrolle und Verschwiegenheitspflicht
§ 28
Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Landesregierung ist zur Evaluierung des Pflege- und Betreuungsbedarfs im Burgenland ermächtigt, selbst oder im Wege der Bezirksverwaltungsbehörden bei einer Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 zu erheben:
- 1. bei Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 den Bettenbestand;
- 2. die Zahl der zu pflegenden und betreuenden Personen nach Geschlecht, Kostenträger, Herkunftsgemeinde und den jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit;
- 3. Änderung der Zahl der zu pflegenden und betreuenden Personen innerhalb eines Jahres; und
- 4. die Zahl der Bediensteten und deren Ausbildung.
(2) Die Betreiberinnen oder die Betreiber der Sozialeinrichtungen sind verpflichtet, die von der Landesregierung angeforderten Daten an diese unverzüglich zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, die erhobenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu veröffentlichen.
13.03.2023
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