§ 28 Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2022

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 104/2022

§ 28

Beginn der Abstimmungshandlung

(1) Der Leiter der Wahlbehörde eröffnet zur festgesetzten Stunde die Abstimmungshandlung und übergibt der Wahlbehörde die Stimmlisten, das Abstimmungsverzeichnis, die Stimmkuverts und die amtlichen Stimmzettel. Die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel ist von der Wahlbehörde zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Abstimmungsurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Stimmrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in der Stimmliste eines anderen Abstimmungssprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Auf die Abstimmungshandlung vor der Sonderwahlbehörde ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Stimmliste das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 zu treten hat. Der Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(5) Für die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gilt § 55d GemWO 1992 sinngemäß.

22.12.2022

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