LGBl. Nr. 73/2021
§ 28
Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW dürfen die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 nicht überschreiten.
(2) Für die Abgasverluste gelten die jeweils entsprechenden Grenzwerte des § 27 (Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW).
(3) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart, die in der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
13.10.2021
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