§ 28 K-LTGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

5. Abschnitt

Ausschüsse

§ 28

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände

Die Verhandlungsgegenstände sind - abgesehen von Beschlüssen nach § 29 Abs. 1, von Dringlichkeitsanträgen, von Anfragebeantwortungen, von Bestellungen und von selbständigen Anträgen von Ausschüssen (§ 17), sofern der Landtag nicht einen Beschluss über die neuerliche Vorberatung fasst - in Ausschüssen vorzuberaten.

05.01.2022

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