1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Volksbegehren
(1) Mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigte Personen haben gemäß Art. 31 Abs. 2 K-LVG das Recht, ein Volksbegehren zu stellen; das Volksbegehren muss eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages oder einer sonstigen Anregung gestellt werden.
(2) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.
27.02.2023
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