§ 1 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2024

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Begriffsbestimmungen und Verweise

(1) Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.

(2) Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind und ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Heimerhalter obliegt.

(3) Die Errichtung einer Schule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.

(4) Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau, Änderung durch Ausbau, Umbau, Zubau, Kauf oder sonstige Beschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, ); im Rahmen der Schulerhaltung kann ferner Hilfspersonal, das für die administrative Unterstützung der Schulleitung erfoderlich ist, beigestellt werden. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Rahmen der Schulerhaltung  ist auch für die Beistellung des erforderlichen Hilfspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, zu sorgen, sofern und solange dies erforderlich ist, um diesen Kindern die Teilnahme am Unterricht, bei ganztägigen Schulformen auch am Betreuungsteil (§ 1a Abs. 1 lit. a bis c), zu ermöglichen. Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes des Hilfspersonals an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt jeweils der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Bildungsdirektion. Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung - soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§ 68 Abs. 1a) gedeckt sind.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Schülerheime.

(6) Die öffentlichen Pflichtschulen werden in diesem Gesetz kurz Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen, die öffentlichen Schülerheime kurz Schülerheime genannt.

(7) Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehene Schulart (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und ihren Standort in ihrer Bezeichnung zu führen. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die Verwendung eigennamenähnlicher Bezeichnungen entscheidet der gesetzliche Schulerhalter. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten oder Schulen, die als Schulversuch geführt werden, dürfen zusätzlich zur Schulartbezeichnung eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung oder den Schulversuch hinweisende Bezeichnung führen. Die Verwendung und die Änderung einer eigennamenähnlichen Bezeichnung sind der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen.

(8) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. 1. Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;
  2. 2. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2023;
  3. 3. Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022;
  4. 4. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;
  5. 5. Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023;
  6. 7. Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2024;
  7. 8. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023;
  8. 9. Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;
  9. 1 0. Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017;
  10. 11. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
  11. 12. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz – SchulDigiG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 9/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022;
  12. 13. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023.

(10) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesverfassungsgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017.

(11) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

  1. 1. Verordnung der Bundesministerin für Bildung über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017), BGBl. II Nr. 374/2017;
  2. 2. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifika-tionsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV), BGBl. II Nr. 301/2016.

20.01.2025

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